Bebauungsplan Lessingstraße
Karl-Heinz Wagner
Auf der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung im Februar stand die Umwandlung eines Mischgebietes in ein Allgemeines Wohngebiet (AW). Nicht auf der Tagesordnung stand ein bestimmtes Baugesuch, die Frage, wie viele Wohneinheiten als Reihenhaus oder Wohneigentum zugelassen werden sollen, wie Zuwege, Stellplätze und Carports gestaltet werden. Im Mischgebiet sind zulässig: Wohn- und Geschäftsgebäude und sonstige Gewerbebetriebe, wobei Einigkeit darüber besteht, dass neben Wohngebäuden auch mindestens eine der übrigen Nutzungsarten vertreten sein muss. In der Vergangenheit waren ein Mehrfamilienwohnhaus und ein Gewerbebetrieb vorhanden. Zwischenzeitlich wurde der Betrieb geschlossen, die Planung eines Investors sieht eine reine Wohnbebauung vor. Ein Weg, diesem Vorhaben die Zulässigkeit zu verschaffen ist die Umwandlung in ein Allgemeines Wohngebiet. Ändern wir im Bebauungsplan die Nutzungsart, stehen auch andere Parameter zur Disposition. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Höchstgrenzen der Grundflächenzahl (GRZ) in beiden Gebieten differieren. Auch stehen alte Baugrenzen, soweit sie auf einen vorhandenen Gewerbebetrieb zugeschnitten waren, zur Disposition. Änderung von GRZ und Geschossflächenzahl (GFZ): Zulässig sind im AW 0,4/1,2. Die derzeitigen Werte sind demnach zulässig. Sie sind auch in den umliegenden Gebieten dominierend, nur zwei Straßenzüge in Bahnhof II weisen die Werte 0,35/0,7 aus. Es ist daher jedenfalls nicht fehlerhaft, an den vorhandenen Werten festzuhalten. Die derzeitigen Baugrenzen wurden dem vorhandenen Gewerbegebäude angepasst und unterliegen einer besonderen Prüfung. Maßgeblich für die Festlegung der Baugrenzen ist die Frage, ob eine Bebauung in zwei Reihen, wie vom Investor geplant, ermöglicht werden soll. Die Nachbarn wehren sich gegen diese zweite Reihe. Allerdings fördert die Stadt im Sanierungsgebiet von St.Ilgen die Schaffung von Wohnraum in zweiter Reihe, etwa im Bachgäßl. Warum soll in der Lessingstraße untersagt werden, was an anderer Stelle gefördert wird ? Wenn aber eine zweite Reihe möglich sein soll, macht eine Verschiebung der Grenze zur Theodor-Storm-Straße nach Norden keinen Sinn; diese Maßnahme würde die Bebauung nur noch verdichten. Zu bedenken ist schließlich, dass die Baugrenzen eine Bebauung mit der zulässigen GRZ nicht behindern darf. Bleiben wir bei der GRZ 0,4, müssen ca. 900 m² - bei einer GRZ von 0,35 wären es knapp 800 m² - überbaubar sein, es wäre also ein Baukörper denkbar, der diese Maße, zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss ausweist. Ob ein solcher Baukörper, der ohne weiteres 15 bis 20 Wohneinheiten unterschiedlicher Größe enthalten könnte, den Anwohnern besser gefallen würde, muss bezweifelt werden. Für die Beibehaltung der Baugrenze zur Theodor-Storm-Straße spricht auch, dass das vorhandene Wohngebäude direkt auf diese Grenze gesetzt wurde. Hier die Grenze zu verlegen wäre unverhältnismäßig, und eine abgeknickte Grenze kaum zu rechtfertigen. Schließlich haben wir geprüft, ob die Beibehaltung der Werte und Grenzen gegen die Grundsätze der Bauleitplanung - § 1 BauGB – verstoßen. Solche Verstöße sind nicht zu erkennen, im Gegenteil sprechen Förderung der Innenentwicklung, Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und Kosten sparendes Bauen für eine maßvolle Verdichtung. Für viele Menschen mit durchschnittlichen Einkünften ist der Erwerb von Grundeigentum nur möglich, wenn die reinen Grundstückskosten gering bleiben. Unsere Fraktion hat sich daher für die Änderung der Nutzungsart in WA und die Beibehaltung der derzeitigen GRZ, GFZ und Baugrenzen entschieden. . |