Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen

Karl-Heinz Wagner
für die SPD-Fraktion


Mit dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) zum vorläufigen Rechtsschutz - siehe RaRu-Ausgabe Nr. 11 - und der Rücknahme der Klage in der Hauptsache ist der juristische Streit um den Alten Sportplatz in Leimen abgeschlossen. Das ist für die SPD-Fraktion im Gemeinderat jedoch kein Grund, den Fall als erledigt abzuhaken und zum Tagesgeschäft überzugehen.

Der Streitfall bestärkt uns in der schon bisher geübten Praxis, ernsthafte Anliegen der Bürger fair und unvoreingenommen zu beurteilen und unabhängig von der Zahl der Unterstützer und anderen formalen Fragen in unsere Beratungen und Entscheidungsfindungen aufzunehmen. Der Fall mahnt uns aber auch, die Frage der Öffentlichkeit von Sitzungen sensibler zu handhaben. Das Verwaltungsgericht (VwG) hat sich eingehend mit diesem Thema befasst und folgende - auch für juristische Laien nachvollziehbare - Schlussfolgerungen gezogen:

  • Die Entscheidung über den Verkauf des Grundstücks durfte nicht in einer nichtöffentlichen Sitzung fallen.
  • Dieser Fehler konnte auch nicht durch die Bekanntgabe der Entscheidung in öffentlicher Sitzung oder Presseveröffentlichungen geheilt werden.
  • Der fehlerhafte Beschluss konnte keine Frist für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens in Kraft setzen.

Der VGH hat die Sachentscheidung des VwG aufgehoben. Er hat aber zu den vorstehenden Schlussfolgerungen keine Stellung bezogen, sondern den vom Kläger beantragten vorläufigen Rechtsschutz versagt, weil die mögliche Rechtswidrigkeit nicht offenkundig gewesen sei. Das bedeutet: Auch wenn die Stadt Leimen rein formal nicht an den Beschluss des VwG gebunden ist, tut sie gut daran, bei künftigen Entscheidungen über nichtöffentliche Sitzungen die vom VwG aufgestellten Kriterien zu beachten..