Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen - Nachtrag

Karl-Heinz Wagner
für die SPD-Fraktion


Mein Wissen um § 35 GemO - Öffentlichkeit von Sitzungen - ist begrenzt, aber ich lerne dazu. Ich weiß wirklich nicht, ob der Gemeinderat in der Vergangenheit „nur dann nichtöffentlich behandelt und beschlossen (hat), wenn dies entsprechend der Gemeindeordnung zwingend erforderlich ist." (Zitat aus der Anmerkung der Stadtverwaltung, RaRu-Ausgabe 15, S. 35.) Ich sollte es aber wissen, und gelobe Besserung. Mir war auch nictl bekannt, dass das Abstimmungsverhalten von Gemeinderäten aus nichtöffentlichen Sitzungen öffentlich bekannt gemacht werden darf (RaRu a.a.O.).

Mit dem weiteren Vorwurf, die Veröffentlichung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) nicht gelesen zu haben, kann ich leben. Ich habe die Veröffentlichung gelesen, verwende aber lieber das Original als eine von der Pressestelle hergestellte Kopie. Der sachliche Streit rankt um den Begriff der OffenkundlqM kelt. Diese wurde vom VGH in den Mittelpunkt der Entschedung gestellt. Nur offenkundige Fehler rechtfertigen vorlätß• gen Rechtsschutz. Die vom Verwaltungsgericht vorgebraclw ten Argumente für eine rechtswidrige nichtöffentliche Sitzuq brauchte der VGH nicht weiter zu würdigen, es fehlte eben M der Offenkundigkeit. Nur so können die EntscheidungsgründN des VGH verstanden werden.