Antrag der SPD-Fraktion
auf einen Bürgerentscheid
Karl-Heinz Wagner
In seiner Sitzung vom 1. März 2012 hatte der Gemeinderat über das Bürgerbegehren zum Verbleib des „Alten Sportplatzes“ im Eigentum der Stadt und dem Erhalt der dort gewachsenen Bäume zu entscheiden. Unsere Position zu dieser Sachfrage ist in der 9. Ausgabe der Rathaus-Rundschau abgedruckt. Das Bürgerbegehren - § 21 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) - ist unzulässig, weil die Frist versäumt wurde. Dies ist vom Gemeinderat festzustellen, ein Ermessen ist unzulässig. Das Gesetz lässt hier keine Fristverlängerung zu. Zulässig wäre ein Bürgerentscheid gemäß § 21 Abs. 1 GemO, den der Gemeinderat mit zwei Drittel aller Mitglieder, also insgesamt 22 Stimmen beschließen kann und den unsere Fraktion in dieser Woche beantragt hat. Wir hätten über diesen Antrag gerne auch schon am 1. März abgestimmt, dies ist jedoch nach der Gemeindeordnung nicht möglich. Unser Antrag wird in der nächsten Sitzung des Gemeinderates behandelt. Mit unserem Antrag auf Bürgerentscheid praktizieren wir Bürgernähe. Zahlreiche Bürger haben sich für eine Sache engagiert, die jedenfalls unsere Beachtung verdient. Auch wenn wir inhaltlich nicht mit den Forderungen übereinstimmen, ist das Engagement zu würdigen. Wir halten es für falsch, mit einer Ablehnung des Bürgerbegehrens allein aus formalen Gründen zur Tagesordnung überzugehen, ohne die Chance wahrzunehmen, dem Anliegen der Bürger auf anderem Wege Rechnung zu tragen, und das wäre hier der Bürgerentscheid. Der Antrag auf Bürgerentscheid zögert die endgültige Entscheidung zwar hinaus, nimmt aber den Antragstellern des Bürgerbegehrens die Grundlage für eine Anfechtung der ablehnenden Entscheidung über das Bürgerbegehren. Es kann auch nicht das Interesse der Initiatoren des Bürgerbegehrens sein, dass die Bürger erst nach einem möglicherweise jahrelangen Rechtsstreit über den Verkauf des Alten Sportplatzes entscheiden. Es wurde mehrfach der Verdacht geäußert, Befürworter des Bürgerbegehrens seien falsch oder lückenhaft informiert worden. Sollte dies zutreffen, haben die Betroffenen die Chance, ihre Abstimmung im Rahmen des Bürgerentscheids zu korrigieren, andere können ihre Zustimmung wiederholen. So trägt de Bürgerentscheid auch zur Klarstellung bei, wie die Bürgerschaft tatsächlich zu der Sache steht. |