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Hallo Herr Frenzel,
Ihr Verständnis für die Situation von OB Wolfgang Ernst in Ehren, aber das gebetsmühlenartige Wiederholen einer Behauptung
durch den Vorsitzenden des Gemeinderats führt nicht automatisch dazu, dass diese auch tatsächlich vorliegt.
Und ganz sicher braucht man als Gemeinderat keinen Rechtsbeistand, wie Stadtrat Rückemann mutmaßt, um Befangenheit zu erkennen.
Ein Gesetzestext, wie ihn jeder Gemeinderat besitzt, reicht schon - ergänzende Informationen durch die Verwaltung wären aber sicher hilfreicht gewesen.
Die Gemeindeordnung legt in § 18 fest, wann ein/e Gemeinderat/rätin wegen Befangenheit aus einer Sitzung auszuschließen ist -
nämlich dann, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm/ihr oder einem Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Worin dieser Vor- oder Nachteil für Frau Hörnberg liegen soll, bleibt das Geheimnis der Stadtverwaltung,
die auch auf Nachfrage nichts Konkretes dazu sagen konnte, worin ein evt. "individuelles Sonderinteresse" denn bestehe,
das laut OB angeblich vorliegt. Besitzt sie doch nicht einmal ein Grundstück in dem zur Abstimmung stehenden Bebauungsplanteilgebiet.
Der Umstand, dass Frau Hörnberg von einem Bürgerrecht gebrauch gemacht und Bedenken und Anregungen in einem
Bebauungsplanverfahren geäußert hat, begründet sicher kein individuelles Sonderinteresse.
Wenn es der Verwaltung tatsächlich um die mehrfach zitierte "Sauberkeit der Gemeindeverwaltung" geht,
dann sollte sie dieses Anliegen lieber anderswo befördern: Gegen die Weiterbeschäftigung eines nachrückenden S
tadtrats der CDU bei der Stadtverwaltung als Zusteller u. a. von Gemeinderatspost hat man offenbar keine Bedenken.
Hier sehe ich für einen Mitarbeiter der Stadt, der gleichzeitig Gemeinderat ist, durchaus Gewissenskonflikte im
Hinblick auf künftig Abstimmungen, deshalb würde ich diese Stelle neu besetzen - einer sauberen Trennung von Gemeinderat und Verwaltung wegen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Krauth
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